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   SG Stade, 01.02.2007 - S 1 KR 43/05   

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https://dejure.org/2007,18864
SG Stade, 01.02.2007 - S 1 KR 43/05 (https://dejure.org/2007,18864)
SG Stade, Entscheidung vom 01.02.2007 - S 1 KR 43/05 (https://dejure.org/2007,18864)
SG Stade, Entscheidung vom 01. Februar 2007 - S 1 KR 43/05 (https://dejure.org/2007,18864)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 13 Abs. 3 SGB V; § 29 SGB V; § 76 Abs. 1 SGB V
    Gewährung einer kieferorthopädischen Behandlung als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV); Genehmigungsfähigkeit eines privatzahnärztlichen Behandlungsplans

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer kieferorthopädischen Behandlung als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV); Genehmigungsfähigkeit eines privatzahnärztlichen Behandlungsplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verpflichtung zur Behandlung der Versicherten nach kollektivem Verzicht auf Zulassung bzw Ermächtigung in der vertragsärztlichen Versorgung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

    Auszug aus SG Stade, 01.02.2007 - S 1 KR 43/05
    Danach erhalten die Versicherten "die Leistungen als Dienst- und Sachleistungen"; dh als Naturalleistung und damit - abgesehen von gesetzlichen Zuzahlungsregelungen - grundsätzlich kostenfrei, vorfinanzierungs- und risikolos (BVerfGE 11, 30, 31; BSGE 73, 271, 274 f).
  • BSG, 16.12.1993 - 4 RK 5/92

    Krankenkasse - Zuzahlung - Richtlinien - Diagnose - Versicherungsfall -

    Auszug aus SG Stade, 01.02.2007 - S 1 KR 43/05
    Danach erhalten die Versicherten "die Leistungen als Dienst- und Sachleistungen"; dh als Naturalleistung und damit - abgesehen von gesetzlichen Zuzahlungsregelungen - grundsätzlich kostenfrei, vorfinanzierungs- und risikolos (BVerfGE 11, 30, 31; BSGE 73, 271, 274 f).
  • BSG, 18.01.1996 - 1 RK 22/95

    Fortführung der kieferorthopädischen Behandlung bei Verzicht des Zahnarztes auf

    Auszug aus SG Stade, 01.02.2007 - S 1 KR 43/05
    b) Ob der Kläger bei laufender Behandlung im Falle einer Besetzung dieses Vertragszahnarztsitzes durch einen Kieferorthopäden bzw kieferorthopädisch tätigen Zahnarzt im Bedarfsplanungsbereich von Bremervörde ggf zu einem Behandlerwechsel im Rahmen der dann wieder sichergestellten vertragszahnärztlichen Versorgung verpflichtet ist (vgl zu den Voraussetzungen eines solchen Behandlerwechsels bei einer kieferorthopädischen Behandlung die Entscheidung des BSG vom 18. Januar 1996 - 1 RK 22/95) ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2006 - L 3 KA 90/05

    Bindung des privaten Zahnarztes an das kassenärztliche System nach Verzicht auf

    Auszug aus SG Stade, 01.02.2007 - S 1 KR 43/05
    Der Gesetzgeber hat damit gerade nicht an § 13 Abs. 3 SGB V (Privatliquidation des Zahnarztes und Erstattungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse) angeknüpft, sondern einen neuartigen Tatbestand der gesetzlichen Nachhaftung aus einer früher erworbenen vertrags(zahn)ärztlichen Zulassung geschaffen (vgl hierzu das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13. September 2006 - L 3 KA 90/05).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.01.2005 - L 3 KA 237/04

    Einstweilige Anordnung auf Unterlassen von Äußerungen im Sozialrecht; Rückgabe

    Auszug aus SG Stade, 01.02.2007 - S 1 KR 43/05
    ee) Vor diesem Hintergrund schließt sich die Kammer der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen (vgl den Beschluss vom 5. Januar 2005 - L 3 KA 237/04 ER) an, wonach Versicherte im Rahmen des § 95b SGB V einen ausgeschiedenen Vertragszahnarzt - nunmehr im Rahmen einer privatautonomen Entscheidung - weiterhin als Behandler wählen und die Übernahme der ihren Eigenanteil gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 SGB V übersteigenden Kosten durch die Krankenkasse beanspruchen können.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2005 - L 4 KR 197/05

    Schäden durch die Unterbrechung der kontinuierlich gebotenen Behandlung als

    Auszug aus SG Stade, 01.02.2007 - S 1 KR 43/05
    Dies gilt zumindest dann, wenn dem Versicherten dem Grunde nach ein entsprechender Leistungsanspruch gegenüber seiner Krankenkasse zusteht, so dass Maßnahmen, die nicht gemäß § 29 SGB V genehmigungsfähig sind, weiterhin vom Versicherten privat vereinbart und selbst bezahlt werden müssen (so auch der 4. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen in dem Beschluss vom 16. August 2005 - L 4 KR 197/05 ER).
  • SG Marburg, 04.02.2011 - S 12 KA 642/10

    Anspruch eines Kieferorthopäden auf Genehmigung seiner Reparaturaufträge bzw.

    Anders als im Bereich der Versorgung der Versicherten mit Zahnersatz in der bis Ende 2004 geltenden Fassung des § 30 Abs. 4 Satz 1 bis 5 SGB V ("Der Zahnarzt hat vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien, die gesamte Behandlung nach den Absätzen 1 und 3 umfassenden Heil- und Kostenplan zu erstellen. Der Heil- und Kostenplan ist von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung insgesamt zu prüfen. Die im Heil- und Kostenplan vorgesehene Versorgung mit Zahnersatz nach Absatz 1 bedarf vor Beginn der Behandlung der Genehmigung. Die Krankenkasse hat den Versichertenanteil an diesen Kosten zu bestimmen. Aufwendige Versorgungen sollen vor der Genehmigung begutachtet werden."; zur aktuellen Regelung vgl. § 87 Abs. 1a Satz 2 SGB V) ist bei kieferorthopädischen Leistungen weder die Erstellung eines Heil- und Kostenplans noch dessen vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse gesetzlich vorgeschrieben, obwohl der Gesetzgeber in § 29 Abs. 3 SGB V die Erstellung eines solchen Plans voraussetzt (so auch SG Stade, Urt. v. 01.02.2007 - S 1 KR 43/05 - www.sozialgerichtsbarkeit.de).
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